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   BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91   

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https://dejure.org/1992,3894
BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91 (https://dejure.org/1992,3894)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1992 - III ZR 160/91 (https://dejure.org/1992,3894)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1992 - III ZR 160/91 (https://dejure.org/1992,3894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übernahme der Teilfläche eines Flurstücks - Fremdnützige planerische Festsetzung als Vorstufe einer möglichen förmlichen Enteignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch des Eigentümers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.04.1968 - III ZR 80/67

    Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan

    Auszug aus BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91
    Mit dem Übernahmeanspruch wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens (§§ 85 ff. BauGB) abwarten zu müssen (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97; 93, 165, 168 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83]; 97, 1, 4).
  • BGH, 17.09.1987 - III ZR 176/86

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91
    Soweit in diesem Zusammenhang eine Entschädigung für rechtswidrige Eingriffe in das Grundeigentum - etwa in Gestalt sogenannter "faktischer" Bausperren (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 17. September 1987 - III ZR 176/86 - BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff - Bausperre 1) - in Betracht kommt, steht dem Eigentümer, der dann ohnehin regelmäßig auf die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz verwiesen ist (Gaentzsch a.a.O. Rdn. 5; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 90, 17, 31 f.; 110, 12, 14 f.), ein Übernahmeanspruch ebensowenig wie nach Amtshaftungsgrundsätzen zu.
  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84

    Erlöschen des Übernahmeanspruchs

    Auszug aus BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91
    Mit dem Übernahmeanspruch wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens (§§ 85 ff. BauGB) abwarten zu müssen (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97; 93, 165, 168 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83]; 97, 1, 4).
  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 132/88

    Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs durch Unterschutzstellung eines

    Auszug aus BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91
    Soweit in diesem Zusammenhang eine Entschädigung für rechtswidrige Eingriffe in das Grundeigentum - etwa in Gestalt sogenannter "faktischer" Bausperren (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 17. September 1987 - III ZR 176/86 - BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff - Bausperre 1) - in Betracht kommt, steht dem Eigentümer, der dann ohnehin regelmäßig auf die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz verwiesen ist (Gaentzsch a.a.O. Rdn. 5; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 90, 17, 31 f.; 110, 12, 14 f.), ein Übernahmeanspruch ebensowenig wie nach Amtshaftungsgrundsätzen zu.
  • BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83

    Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs

    Auszug aus BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91
    Mit dem Übernahmeanspruch wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens (§§ 85 ff. BauGB) abwarten zu müssen (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 97; 93, 165, 168 [BGH 13.12.1984 - III ZR 175/83]; 97, 1, 4).
  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Auszug aus BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91
    Soweit in diesem Zusammenhang eine Entschädigung für rechtswidrige Eingriffe in das Grundeigentum - etwa in Gestalt sogenannter "faktischer" Bausperren (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 17. September 1987 - III ZR 176/86 - BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff - Bausperre 1) - in Betracht kommt, steht dem Eigentümer, der dann ohnehin regelmäßig auf die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz verwiesen ist (Gaentzsch a.a.O. Rdn. 5; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 90, 17, 31 f.; 110, 12, 14 f.), ein Übernahmeanspruch ebensowenig wie nach Amtshaftungsgrundsätzen zu.
  • OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09

    Nichtvollziehung eines Bebauungsplans: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf

    Mit dem Übernahmeanspruch wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach den §§ 85 ff. BauGB abwarten zu müssen (BGHZ 50, 93, 97; BGHZ 93, 165, Juris RN 12; BGHZ 97, 1, Juris RN 17; Beschluss vom 25.6.1992, AZ: III ZR 160/91, BRS 53 Nr. 133, Juris RN 5).

    Die gemäß § 87 Abs. 1 und 2 BauGB jetzt noch nicht zulässige Enteignung wird mit der Übernahme auf Antrag des Betroffenen Eigentümers gleichsam vorweg genommen (BGH Beschluss vom 25.6.1992, AZ: III ZR 160/91, BRS 53 Nr. 133, Juris RN 5).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09

    Baulandverfahren: Anspruch des von einer eigentumsverdrängenden , allein

    Zwar ist in der Senatsrechtsprechung davon die Rede, der Übernahmeanspruch stelle sich als "Vorstufe" einer (möglichen) förmlichen Enteignung dar bzw. die in den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 und 2 BauGB jetzt noch nicht zulässige Enteignung werde mit einer Übernahme "gleichsam vorweggenommen" (Beschluss vom 25. Juni 1992 - III ZR 160/91 - BRS 53 Nr. 133).

    Im Übrigen ist tragender Grund für den Verweis des Eigentümers auf den Übernahmeanspruch, dass die öffentliche Hand sowieso das Eigentum zur Realisierung der Planung erwerben muss, weil in der Regel die Durchführung des Planungszwecks nur durch völlige Entziehung des Eigentums und seine Übertragung auf den Aufgabenträger möglich sein wird (Senat BGHZ 50, 93, 97; Beschluss vom 25. Juni 1992 - III ZR 160/91 - BRS 53 Nr. 133).

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